Rentenversicherung im Minijob: Was Beschäftigte 2026 wissen sollten

Ein Minijob ist nicht automatisch von der Rentenversicherung befreit. Grundsätzlich besteht auch bei einer geringfügigen Beschäftigung Rentenversicherungspflicht. In einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent. Beschäftigte übernehmen in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 Prozent.

Diese eigenen Beiträge erhöhen nicht nur die spätere Rente. Sie können auch dabei helfen, wichtige Versicherungszeiten zu sammeln und Ansprüche auf weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern.

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es zudem eine wichtige Neuerung: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung einmalig für die Zukunft rückgängig machen.

In unserem Ratgeber erfahren Sie, welche Beiträge im Minijob anfallen, welche Vorteile die Rentenversicherungspflicht bietet und wann eine Befreiung gut überlegt sein sollte.
 

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Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr.
  • Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich davon aber auf Antrag befreien lassen.
  • Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil normalerweise 3,6 Prozent des Verdienstes. Bei 603 Euro sind das monatlich 21,71 Euro.
  • Eigene Pflichtbeiträge können vollständig für rentenrechtliche Wartezeiten zählen und Ansprüche etwa auf Reha-Leistungen oder eine Erwerbsminderungsrente unterstützen.
  • Seit dem 1. Juli 2026 kann eine frühere Befreiung einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.
     

Was ist 2026 bei der Rentenversicherung im Minijob neu?

Seit dem 1. Juli 2026 gibt es für Minijobber eine wichtige Neuerung. Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung einmalig für die Zukunft rückgängig machen. Bisher war die Befreiung grundsätzlich für die gesamte Dauer des jeweiligen Minijobs bindend.

Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Eine rückwirkende Änderung ist nicht möglich. Nach der Aufhebung zahlen Beschäftigte wieder eigene Rentenbeiträge und erwerben damit erneut vollwertige Pflichtbeitragszeiten.

Wichtig zu wissen: Wer die Befreiung einmal aufgehoben hat, kann sich anschließend grundsätzlich nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Was gilt grundsätzlich für die Rentenversicherung im Minijob?

Beschäftigte in einem Minijob mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der volle Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent. Bei einem gewerblichen Minijob übernimmt der Arbeitgeber davon pauschal 15 Prozent. Minijobber zahlen in der Regel die verbleibenden 3,6 Prozent aus ihrem Arbeitsentgelt.

Wer keine eigenen Beiträge zahlen möchte, kann sich auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag fällt allerdings auch dann weiterhin an.

Wie hoch sind die Rentenbeiträge bei einem Minijob?

Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil zur Rentenversicherung in der Regel 3,6 Prozent des Verdienstes. Wer 2026 monatlich 603 Euro verdient, zahlt damit 21,71 Euro pro Monat selbst in die Rentenversicherung ein.

Anders sieht es bei einem Minijob in einem Privathaushalt aus. Hier zahlt der Arbeitgeber nur fünf Prozent. Dadurch steigt der Eigenanteil des Beschäftigten auf 13,6 Prozent. Bei einem Verdienst von 603 Euro sind das maximal 82,01 Euro im Monat.

Für sehr niedrige Verdienste gilt zusätzlich eine Besonderheit: Liegt das monatliche Einkommen unter 175 Euro, kann eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro greifen. Der gesamte Rentenversicherungsbeitrag beträgt dann mindestens 32,55 Euro. Der Arbeitgeberanteil wird dabei angerechnet.
 

Welche Vorteile haben eigene Rentenbeiträge?

Wer im Minijob eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Die Beschäftigungsmonate können dadurch vollständig auf wichtige Wartezeiten für verschiedene Altersrenten angerechnet werden.

Die Beiträge können außerdem dabei helfen, einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Auch weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung können daran geknüpft sein. Dazu zählen zum Beispiel Rehabilitationsleistungen oder Übergangsgeld.

Zusätzlich kann die Rentenversicherungspflicht für eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung relevant sein. Wer sich dagegen von der eigenen Beitragspflicht befreien lässt, erhält diese Vorteile nicht in vollem Umfang. Je nach Verdienst werden die Beschäftigungszeiten dann nur anteilig auf bestimmte Wartezeiten angerechnet.
 

Wie wirkt sich ein Minijob auf die spätere Rente aus?

Auch ein Minijob kann die spätere gesetzliche Rente erhöhen. Wer 2026 monatlich 603 Euro verdient und eigene Rentenbeiträge zahlt, steigert seine spätere Monatsrente nach einem Jahr im gewerblichen Minijob um rund 5,68 Euro.

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, profitiert weiterhin vom pauschalen Arbeitgeberbeitrag. In diesem Fall erhöht sich die spätere Monatsrente nach einem Jahr um rund 4,58 Euro.

Der Unterschied bei der reinen Rentenhöhe ist damit vergleichsweise gering. Wichtiger können die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten sein. Sie können zusätzliche Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sichern und den Versicherungsschutz verbessern.

Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt. Die Befreiung gilt grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab Beginn der Beschäftigung.

Nach der Befreiung wird kein eigener Rentenversicherungsbeitrag mehr vom Arbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag weiterhin. Die rentenrechtlichen Ansprüche fallen dann allerdings geringer aus.

Vor einer Befreiung sollten Beschäftigte deshalb nicht nur auf das kurzfristig höhere Nettogehalt schauen. Wichtig ist auch, welche Auswirkungen die Entscheidung auf Versicherungszeiten und mögliche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben kann.
 


Schon gewusst!? 

Wer nicht bis zum 67. Lebensjahr arbeiten möchte, der findet hier unsere Tipps, um früher in Rente zu gehen.


Wie kann ich eine frühere Befreiung wieder aufheben?

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Dafür muss ein entsprechender Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden.

Die Änderung gilt nur für künftige Beschäftigungsmonate. Eine rückwirkende Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Der Arbeitgeber dokumentiert den Antrag und meldet die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale.

Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausübt, sollte beachten: Die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht gilt einheitlich für alle diese Beschäftigungen.
 

Was gilt bei mehreren Minijobs und bei Beschäftigungen im Privathaushalt?

Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss die Verdienste zusammenrechnen. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro darf dabei grundsätzlich nicht überschritten werden.

Auch bei der Rentenversicherung gelten gemeinsame Regeln. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt einheitlich für alle parallel ausgeübten Minijobs mit Verdienstgrenze. Das gilt seit Juli 2026 auch für die Möglichkeit, eine frühere Befreiung wieder aufzuheben.

Bei einem Minijob im Privathaushalt fällt der eigene Rentenbeitrag höher aus. Der private Arbeitgeber zahlt hier nur fünf Prozent zur Rentenversicherung. Beschäftigte sollten deshalb besonders bei mehreren Tätigkeiten oder einem Minijob im Privathaushalt prüfen, wie hoch ihr eigener Beitrag tatsächlich ausfällt.
 

Was gilt für Rentner mit einem Minijob?

Vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze gelten für Altersrentner grundsätzlich dieselben Regeln wie für andere Minijobber. Sie sind rentenversicherungspflichtig, sofern sie keine Befreiung beantragen.

Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht und weiter in einem Minijob arbeitet, zahlt entsprechend eigene Beiträge. Diese wirken sich grundsätzlich erst dann rentensteigernd aus, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind Rentner im Minijob grundsätzlich von eigenen Rentenbeiträgen befreit. Sie können jedoch auf diese Versicherungsfreiheit verzichten und freiwillig eigene Beiträge zahlen. Dann erhöhen sowohl die eigenen Beiträge als auch die Arbeitgeberbeiträge die spätere Rente.

Grundsätzlich können Rentner auch mehr als 603 Euro im Monat verdienen. Dann handelt es sich allerdings nicht mehr um einen Minijob.
 

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Wo endet der Minijob und wann beginnt der Midijob?

Die Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat. Wer regelmäßig mehr verdient, wechselt in den sogenannten Übergangsbereich. Dieser beginnt bei 603,01 Euro und reicht bis zu einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von 2.000 Euro.

Beschäftigte in einem Midijob zahlen reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Trotzdem erwerben sie grundsätzlich vollständige Leistungsansprüche.

Schwankt der Verdienst im Minijob, ist vor allem die Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro entscheidend. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Einkommen deshalb in einzelnen Monaten auch über 603 Euro liegen, ohne dass der Minijobstatus automatisch entfällt.
 

Fazit: Rentenbeiträge im Minijob bewusst abwägen

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, hat kurzfristig etwas mehr Nettoeinkommen zur Verfügung. Eigene Rentenbeiträge bieten jedoch mehr als nur eine etwas höhere spätere Altersrente. Sie können dafür sorgen, dass Beschäftigungszeiten vollständig berücksichtigt werden und wichtige Leistungsansprüche erhalten bleiben.

Seit Juli 2026 gibt es zudem mehr Flexibilität: Minijobber können eine frühere Befreiung einmalig für die Zukunft rückgängig machen und wieder eigene Beiträge zahlen.

Welche Entscheidung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Eine Rolle spielen zum Beispiel der Verdienst, die bisherige Versicherungsbiografie, weitere Beschäftigungen und der eigene Absicherungsbedarf. Wer unsicher ist, kann sich individuell bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
 


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