Einlagensicherheit
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Institutsbezogenes Sicherungssystem

Sparkassen sind nicht vorrangig darauf ausgerichtet, höchstmögliche Gewinne zu erwirtschaften. Daher vermeiden Sparkassen übermäßige Risiken. Dennoch kann niemals völlig ausgeschlossen werden, dass ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Die Sparkassen-Finanzgruppe verfügt deshalb über ein institutsbezogenes Sicherungssystem. Dieses ist seit dem 3. Juli 2015 als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) anerkannt.

Das System besteht aus 13 Sicherungseinrichtungen:

  • den Sparkassenstützungsfonds der regionalen Sparkassen- und Giroverbände,

  • dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen und

  • der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen.

Seit der Gründung des Sicherungssystems in den 1970er-Jahren ist es bei keinem Mitgliedsinstitut zu einer Leistungsstörung gekommen. In der Sparkassen-Finanzgruppe hat noch kein Kunde Einlagen oder Zinsen verloren.

Freiwillige und gesetzliche Sicherung

Am 3. Juli 2015 ist in Deutschland das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die entsprechende EU-Richtlinie um. Die Sparkassen-Finanzgruppe hat ihr bewährtes Sicherungssystem an diesen gesetzlichen Vorgaben neu ausgerichtet. Und sie hat es als Einlagensicherungssystem nach dem EinSiG anerkennen lassen.

1. Freiwillige Institutssicherung

Das wichtigste Ziel des Sicherungssystems ist es, die angehörenden Institute selbst zu schützen und bei diesen drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten abzuwenden. Auf diese Weise soll ein Einlagensicherungsfall vermieden und die Geschäftsbeziehung zum Kunden umfassend geschützt werden. Unter diesen Schutz fallen somit unter anderem Kundenansprüche aus:

  • Spareinlagen,

  • Sparkassenbriefen,

  • Termineinlagen,

  • Sichteinlagen und

  • Inhaberschuldverschreibungen.

2. Gesetzliche Einlagensicherung

Das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist als Einlagensicherungssystem nach dem EinSiG amtlich anerkannt. Sollte die Institutssicherung ausnahmsweise nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen bis zu 100.000 Euro. Dafür maßgeblich ist das EinSiG. Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.dsgv.de/sicherungssystem