Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer mussten Kapitalerträge individuell versteuert werden. Heute zahlt man Steuern auf Kapitalerträge in den meisten Fällen zu einem pauschalen Steuersatz. Seit 2009 gibt es den einheitlichen Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Das Wichtigste in Kürze
Die Kapitalertragsteuer wird fällig, sobald steuerpflichtige Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen von Aktien, Fonds und ETFs erzielt werden.
Die Bank führt die Steuer direkt an das Finanzamt ab.
Wird der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt, werden Erträge bis zum Sparerpauschbetrag nicht besteuert.
Inhalt
Was ist die Kapitalertragsteuer?
Die Steuer wird auf Kapitalerträge gezahlt – also Zinszahlungen, Kursgewinne und Ausschüttungen wie Dividendenzahlungen. Die Bank oder Sparkasse führt sie als Quellensteuer direkt an das Finanzamt ab. Bis zu einem bestimmten Betrag bleiben die Erträge allerdings steuerfrei.
Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer? Wie setzt sie sich zusammen?
Es fallen 25 % Abgeltungssteuer an und zusätzlich auf diesen Anteil 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls 8 oder 9 % Kirchensteuer. Die effektive Gesamtbelastung beträgt also 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer) bzw. 27,82 bis 27,99 Prozent (mit Kirchensteuer) .
Wann muss ich Kapitalertragsteuer zahlen?
Die Kapitalertragsteuer fällt grundsätzlich an, wenn Erträge aus Kapitalvermögen erzielt werden.
Typische Kapitalerträge, die unter die Kapitalertragsteuer fallen, sind:
Zinsen (z. B. Tagesgeld, Festgeld, Anleihen)
Dividenden
Ausschüttungen von Fonds oder ETFs
Veräußerungsgewinne aus Aktien, ETFs, Fonds und Anleihen
Vorabpauschalen bei thesaurierenden Fonds oder ETFs
Stückzinsen
Gewinne aus bestimmten Derivaten
Gibt es einen Unterschied zwischen Abgeltungssteuer und Kapitalertragsteuer?
Die beiden Begriffe werden oft synonym verwendet. Da die Kapitalertragsteuer automatisch abgezogen bzw. von den Kreditinstituten in Deutschland direkt an die Finanzämter abgeführt wird, ist die Steuerschuld damit abgegolten. Im Glossar des Bundesfinanzministeriums heißt es: „es besteht keine Pflicht mehr, diese bereits versteuerten Erträge in der Steuererklärung anzugeben.“ Daher wird die Kapitalertragsteuer im Allgemeinen auch Abgeltungssteuer (oder Abgeltungsteuer) genannt.
Kapitalertragsteuer nach Anlageform
Tagesgeld und Festgeld
Zinserträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) sowie dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer. Bei Zinsen wird die Steuer zum Zeitpunkt der Gutschrift fällig.
Tagesgeld
Auf dem Tagesgeldkonto erfolgt die Zinszahlung jährlich zum 31.12. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn das Tagesgeldkonto gekündigt wird, erhalten Sie die Zinsgutschrift im Zuge der Kontoschließung.
Festgeld
Auch auf dem Festgeldkonto werden Zinsen jährlich oder zum Laufzeitende gutgeschrieben.
Aktien
Erträge aus dem Verkauf von Aktien sowie Dividendenzahlungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalerträgen und unterliegen somit der Kapitalertragsteuer, dem Soli und eventuell der Kirchensteuer.
Veräußerungsgewinne: Das sind Einnahmen, die beim Verkauf von Aktien erzielt werden. Die Steuer wird fällig, sobald der Gewinn realisiert wird. Das ist der Fall, wenn der Verkauf abgeschlossen und der Betrag auf Ihrem Konto gutgeschrieben wurde.
Dividenden von Aktien: Hier geht es um Ausschüttungen von Unternehmen an Aktionäre. Dividenden werden ausgezahlt, wenn das Unternehmen eine Ausschüttung beschließt – was meist auf der Hauptversammlung passiert. Die Steuer wird am Tag der Ausschüttung fällig.
Fonds oder ETFs können regelmäßig Erträge ausschütten oder diese thesaurierend im Fondsvermögen einbehalten. Die Erträge aus dem Verkauf von Fondsanteilen sowie Ausschüttungen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen daher der Kapitalertragsteuer, dem Soli und gegebenenfalls der Kirchensteuer.
Bei bestimmten Fondsarten bleiben Teile der Erträge steuerfrei (Teilfreistellung). Das betrifft zum Beispiel bei Aktienfonds und Aktien-ETFs 30 Prozent der Veräußerungsgewinne und Ausschüttungen. Bei thesaurierenden Aktienfonds bzw. Aktien-ETFs gilt die Teilfreistellung zusätzlich auch für die Vorabpauschale.
Fällig wird die Besteuerung:
am Tag der Ausschüttung (bei ausschüttenden Fonds bzw. ETFs),
jährlich zum 31.12. für die Vorabpauschale (bei thesaurierenden Fonds bzw. ETFs)
bzw. beim Verkauf der Fondsanteile (unter Anrechnung bereits versteuerter Vorabpauschalen).
Vorabpauschale
Seit dem 01.01.2018 gilt im Zuge der Investmentsteuerreform die sogenannte Vorabpauschale . Der Hintergrund: Thesaurierende ETFs waren zuvor im Vergleich zu ausschüttenden ETFs häufig im Vorteil, da die Erträge in der Praxis oftmals erst später besteuert wurden. Die Vorabpauschale soll dieses steuerliche Ungleichgewicht zwischen den beiden Fondsarten ausgleichen. Sie basiert auf:
dem Basiszins (jährlich vom Bundesfinanzministerium [BMF] veröffentlicht)
dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn
Sie ist allerdings durch die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr gedeckelt: Fällt keine Wertsteigerung im Kalenderjahr an, ist auch keine Vorabpauschale fällig.
Merkmal
Ausschüttend
Thesaurierend
Ausschüttung an Anleger
Ja – Gewinne werden regelmäßig ausgezahlt
Nein – Gewinne bleiben im Fonds
Steuerlich relevant
Ausschüttungen + Teilfreistellung
Vorabpauschale + Teilfreistellung
Gut zu wissen: Wie ein Fonds oder ETF seine Erträge verwendet, können Sie z. B. in unserem Börseninformationssystem unter der Ausschüttungsart in der Infobox des jeweiligen Wertpapiers erfahren.
Teilfreistellungsquote
Ein Teil der Erträge aus bestimmten ETFs und Fonds ist steuerlich freigestellt. Die Höhe dieser steuerfreien Erträge wird durch die Teilfreistellungsquote bestimmt und hängt von der Zusammensetzung des Fonds ab. Die Teilfreistellung wird auf folgende Erträge angewendet:
Ausschüttungen
Vorabpauschale
Gewinne beim Verkauf
Teilfreistellungsquote nach Fondsart
Fondsart
Zusammensetzung
Teilfreistellung
Steuerpflichtiger Anteil
Aktienfonds
≥ 51 % Aktien
30 %
70 %
Mischfonds
≥ 25 % Aktien
15 %
85 %
Immobilienfonds (inländisch)
≥ 51 % deutsche Immobilien
60 %
40 %
Immobilienfonds (ausländisch)
≥ 51 % ausländische Immobilien
80 %
20 %
Sonstige Fonds (z. B. Rentenfonds)
Keine Mindestaktienquote
0 %
100 %
Anleihen
Zinserträge (Coupons) sowie Kursgewinne aus dem Verkauf von Anleihen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungssteuer, dem Solidaritätszuschlag und eventuell der Kirchensteuer. Beim Kauf oder Verkauf von Anleihen können zusätzlich Stückzinsen anfallen. Diese stellen steuerlich ebenfalls Kapitalerträge dar und werden entsprechend mit der Abgeltungssteuer besteuert. Die spätere Coupon-Zahlung wird entsprechend berücksichtigt, es gibt also keine doppelte Besteuerung. Verluste sind mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar.
Wichtig bei Wertpapierverkäufen – die FiFo-Regel
Es gilt die FiFo-Regel (= „First in, First out“). Nach dieser Regel verlassen bei Verkauf einer Wertpapierposition immer die Anteile das Depot zuerst, die als erstes gekauft wurden. Auf dieser Grundlage dieser zuerst angeschafften Anteile wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt.
Beispiel: Von insgesamt 100 Stück im Bestand befindlichen ETF-Anteilen wurden 30 Stück im Januar und 70 Stück im April eines Jahres gekauft. Bei einem Verkauf von 50 Stück verlassen zunächst die zuerst gekauften 30 Stück das Depot, gefolgt von 20 Stück der später gekauften.
Die FiFo-Regel ist insbesondere auch bei Wertpapier-Sparplänen relevant, da durch regelmäßige Käufe mehrere Teilpositionen mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten und -kursen entstehen.
Wie kann ich die Kapitalertragsteuer sparen?
Freistellungsauftrag erteilen
Der Freistellungsauftrag ist ein Auftrag an Ihre Bank, Kapitalerträge (wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne) bis zum Sparerpauschbetrag steuerfrei zu stellen. Das bedeutet: Solange man unter dem Freibetrag bleibt, erfolgt keine automatische Abführung der Abgeltungssteuer.
In Deutschland erfolgt die Abführung der Kapitalertragsteuer meist automatisch über die Bank. Abgeführt wird die Steuer in folgenden Fällen:
wenn der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist
wenn der Bank kein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt
Wichtig: Der Sparerpauschbetrag kann auf mehrere Banken verteilt werden. Es lohnt sich also, sich zum Beispiel Zinserträge bei verschiedenen Banken anzusehen und die Höhe der Freistellungsaufträge entsprechend aufeinander abzustimmen.
Wie kann ich die Kapitalertragsteuer möglicherweise noch senken?
Verlustverrechnung
Banken verrechnen Verluste (aus Wertpapiergeschäften) automatisch mit Gewinnen. Der Vorteil besteht darin, dass erwirtschaftete Verluste unterjährig die Steuerlast bereits erzielter oder zukünftiger Gewinne reduzieren können. Die Verrechnung erfolgt automatisch. Es gibt drei Verrechnungstöpfe: „Aktien“, „sonstige Verluste“ und den „Quellensteuertopf“. Gut zu wissen: Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
Bei niedrigeren Einkommen
Für Menschen, die einen niedrigen persönlichen Steuersatz bzw. kein oder ein geringes Einkommen haben, gibt es weitere Möglichkeiten, die Kapitalertragsteuer zu senken.
Günstigerprüfung
Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als 25 Prozent, kann die Steuer per Steuererklärung angepasst werden. Das Finanzamt prüft, ob Ihre Kapitalerträge zu einem niedrigeren Steuersatz versteuert werden können, und Sie erhalten gegebenenfalls die Differenz zurück.
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
In der Regel gilt die Bescheinigung für Personen mit einem Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag . In diesem Fall führt die Bank keine Abgeltungssteuer ab, die Kapitalerträge bleiben also komplett steuerfrei. Die NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden und gilt dann meist für drei Jahre.
Wann muss ich die Kapitalertragsteuer selbst abführen?
Wenn keine deutsche Bank die Abgeltungssteuer abführt, müssen Sie selbst aktiv werden. Denn bei ausländischen Konten und Depots wird die Abgeltungssteuer nicht automatisch abgeführt. Die Kapitalerträge müssen dann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Wichtig: Kryptowährungen wie Bitcoin unterliegen nicht der Kapitalertragssteuer, sondern werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Unter welchen Voraussetzungen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, lesen Sie im Ratgeberartikel „Was sind Bitcoins? Lohnt sich eine Investition?".
Was, wenn ich vergessen habe, einen Freistellungauftrag zu erteilen?
In dem Fall behält die Bank die Kapitalertragsteuer ein und führt sie automatisch ab. Zu viel gezahlte Steuern kann man sich möglicherweise über die Einkommensteuererklärung zurückholen: Das Finanzamt prüft, ob und wie viel Steuern zu viel gezahlt wurden.
Was passiert, wenn ich über den Betrag des Freistellungsauftrags komme?
Es kann vorkommen, dass bei verschiedenen Kreditinstituten Freistellungsaufträge hinterlegt wurden, die in Summe über den Pauschbetrag hinausgehen. Jede Bank, bei der Freistellungsaufträge erteilt wurden, meldet dies jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um Ärger zu vermeiden, sollte man die erteilten Freistellungsaufträge prüfen und gegebenenfalls die Höhe der Freistellungsaufträge anpassen. Im Fall der Fälle sollten alle Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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