Bei Depotüberträgen sind drei Varianten zu unterscheiden:
- Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel
- Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - entgeltlich
- Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - unentgeltlich
Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel:
- Die Wertpapiere werden in derselben Fifo-Reihenfolge und mit allen Anschaffungsdaten auf das andere Depot übertragen.
- Altfälle (außerhalb der Spekulationsfrist) bleiben entsprechend als Altfall erhalten.
- Falls im aufnehmenden Depot bereits Wertpapiere derselben Gattung vorhanden sind, erfolgt eine zeitlich genaue Einsortierung in die FiFo-Reihenfolge (ohne Stornierung bereits abgerechneter Geschäfte).
Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - entgeltlich:
- Der Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger gilt als Veräußerung der Wertpapiere; das heißt, dass die Wertpapiere steuerlich als zum Börsenkurs verkauft gelten.
- Bei einem erzielten Veräußerungsgewinn wird dem ursprünglichen Gläubiger entsprechend Abgeltungsteuer abgerechnet und ist von diesem einzufordern (z.B. per Abbuchung vom laufenden Konto).
- Sollte der Depotinhaber dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen (bzw. falls sein laufendes Konto keine genügende Deckung aufweist), ist eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt zu erteilen.
- Maßgeblich für die Abrechnung ist der niedrigste Börsenkurs (bzw. Rücknahmepreis für Investmentfonds) vom Vortag der Ausbuchung.
- Sind keine Anschaffungskosten ermittelbar, erfolgt die Belastung der Kapitalertragsteuer auf der Ersatzbemessungsgrundlage (30 % des Börsenkurses).
- Falls kein Börsenkurs verfügbar ist, ist die Bemessungsgrundlage mit 30 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
- Sofern weder Börsenkurs noch Anschaffungskosten vorhanden sind, ist eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.
Hinweis: Bei Übertragung von Altfällen außerhalb der Spekulationsfrist wird wie bei einer normalen Veräußerung keine Abgeltungsteuer einbehalten. Beim neuen Gläubiger werden die Wertpapiere dann aber als neue Stücke eingebucht. Aus Altfällen werden beim neuen Gläubiger somit Neufälle. Als Anschaffungskosten gilt der vom abgebenden Institut ermittelte Börsenkurs/Rücknahmepreis.
Depotübertrag mit Gläubigerwechsel - unentgeltlich:
- Der ursprüngliche Gläubiger ("Übertrager") gibt an, dass es sich um einen unentgeltlichen Vorgang (Schenkung) handelt.
- Es ist wie bei Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel zu verfahren
- und zusätzlich eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt abzugeben (wegen evtl. Schenkungsteuer-Relevanz).
Sonderfall Ehegatten: Überträge auf den Ehegatten sowie von Einzel- auf Gemeinschaftsdepots von Eheleuten und umgekehrt (Übertrag vom Gemeinschaftsdepot auf ein Einzeldepot) werden wie ein unentgeltlicher Depotübertag mit Gläubigerwechsel behandelt und sind auch an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden.
Sonderfall Erbfall: Kommt es im Rahmen von Erbfällen zur Depotübertragung auf den oder die Erben, so kann bei Vorlage z. B. eines Erbscheins in jedem Fall von einem unentgeltlichen Depotübertrag ausgegangen werden. In diesen Fällen ist keine zusätzliche Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt, dass ein unentgeltlicher Depotübertrag vorliegt, erforderlich. Bei einem Erbfall erfolgt jedoch bei Überschreiten der Freigrenze von 2.500 € unabhängig vom Depotübertrag eine Meldung gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz. Im Formular "Wertpapierübertragung mit Gläubigerwechsel" ist eine entsprechende Ankreuzmöglichkeit vorhanden, um Erbfälle kenntlich zu machen.
Übertragung von "Töpfen":
Bei einer Übertragung sämtlicher Wertpapiere aller Depots (im Regelfall also bei einer vollständigen Auflösung der Depotverbindung) kann der Kunde entscheiden, ob die Verlusttöpfe (Aktienverlusttopf und allgemeiner Verlusttopf) sowie der Topf mit noch anrechenbarer ausländischer Quellensteuer mit an das aufnehmende Depot übertragen werden sollen. Die Töpfe können auch getrennt an drei verschiedene Kreditinstitute übertragen werden, es muss aber jeweils mindestens ein Wertpapier mitgegeben werden. Eine isolierte Übertragung von Töpfen oder eine Übertragung von Teilbeträgen aus Töpfen ist jedoch nicht möglich. Ein Topfübertrag ist nur auf das eigene Depot, also ohne Gläubigerwechsel, möglich. Selbst ein Topfübertrag zwischen Ehegatten bzw. von einem Einzeldepot auf ein Gemeinschaftsdepot und umgekehrt ist nicht zulässig. Wenn die Verlusttöpfe nicht übertragen werden sollen oder können (weil ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel vorliegt), so erfolgt bei vollständiger Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung zum Jahresende automatisch die Erstellung einer Verlustbescheinigung.
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Steuerberater.