Wer muss Unterhalt leisten?
Generell übernehmen die Eltern den Unterhalt während Schulausbildung und der eventuell anschließenden Erstausbildung. Wie es in Berufsausbildung und im Studium mit der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber volljährigen Kindern aussieht, beschreiben wir im Ratgeberartikel „Ausbildung der Kinder planen und finanzieren“.
Wie viel Unterhalt bekommen Kinder ab 18?
Die Höhe des Unterhalts ist in der Regel abhängig vom Nettoeinkommen und die Berechnung erfolgt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser ergeben sich auch die Werte für einen etwaigen Selbstbehalt der Eltern.
Ein entscheidender Faktor ist dabei, ob das Kind noch zu Hause oder bereits an einem anderen Ort wohnt.
Für den Lebensunterhalt eines Kindes, das noch die Schule besucht, müssen ab seinem 18. Geburtstag beide Elternteile aufkommen. Die konkrete Höhe des Unterhalts orientiert sich dabei am Bedarf des Kindes sowie an den Elterneinkommen.
Gut zu wissen: Den Unterhalt kann man sowohl als Barunterhalt als auch in Form von Naturalunterhalt leisten:
- Barunterhalt bedeutet, dass die Eltern die finanzielle Unterstützung in bar leisten. Praktisch überweisen sie den Unterhalt monatlich auf das Konto des Kindes.
- Eine Alternative stellt der Naturalunterhalt dar – z. B. in Form von Zimmer, Essen, Kleidung. Das Kind lebt weiterhin zu Hause bei den Eltern und wird von ihnen versorgt. Entsprechend verringert sich der Barunterhalt.
Wird Kindergeld vom Unterhalt abgezogen?
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Nachwuchses erhalten Eltern weiterhin Kindergeld. Dieses kann vom Kindesunterhalt abgezogen werden, denn es gilt als Einkommen des Kindes. Bei volljährigen Kindern wird sogar das volle Kindergeld abgezogen.
Die Eltern müssen das Kindergeld komplett an ihr Kind weitergeben. Sollten sie das nicht tun, kann das volljährige Kind einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse stellen.
Beispiel für einen 19-jährigen Schüler, der noch zu Hause lebt
Angenommen das monatliche Einkommen der Eltern beträgt 4.000 Euro netto: In diesem Fall liegt der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das noch bei den Eltern lebt, laut Düsseldorfer Tabelle bei 888 Euro. Abzüglich des Kindergeldes in Höhe von 255 Euro (volles Kindergeld bei Volljährigen) ergibt sich dann ein Unterhaltsanspruch von 633 Euro.
Von diesem Betrag kann noch der geleistete Naturalunterhalt (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Kleidung) abgezogen werden. In unserem Beispiel nehmen wir 400 Euro an, womit 233 Euro als Unterhaltsanspruch verbleiben.
Volljähriger Schüler, der nicht mehr zu Hause wohnt
In diesem Fall müssen die Eltern den Unterhalt in der Regel in bar leisten: Schließlich können sie ihr Kind, das nicht mehr zu Hause lebt, nicht mehr oder nur eingeschränkt per Naturalunterhalt versorgen. Das Kind kommt dann mithilfe der Unterhaltszahlung selbst für seinen Lebensunterhalt auf.
Beispiel für einen 19-jährigen Schüler, der in seiner eigenen Wohnung lebt
Für ein Kind mit eigenem Haushalt kann man einen Bedarfssatz von in der Regel monatlich 990 Euro ansetzen. Das entspricht nach der Düsseldorfer Tabelle dem „angemessenen Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes“. In dem Betrag sind bis 440 Euro für Miete und Nebenkosten enthalten.
Lebt das Kind in einer eigenen Wohnung, können folgende Posten berücksichtigt werden:
- Miete und Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom, Internet)
- Lebensmittel
- Kleidung und persönliche Ausgaben
- Schulbedarf (z. B. Lernmaterialien, Fahrtkosten zur Schule)
Der Betrag in Höhe von 990 Euro ist allerdings nicht festgelegt: Ist der Bedarf des Kindes höher oder ermöglicht es die finanzielle Situation der Eltern, ist auch ein höherer Betrag denkbar.
Die Übergangsphase – zwischen Schulabschluss und Erstausbildung
In den ersten Monaten, konkret für 2 bis 3 Monate, zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Berufsausbildung oder eines Studiums steht dem Kind weiterhin Unterhalt zu.
Freiwilliges soziales Jahr oder Gap Year: Besteht ein Unterhaltsanspruch?
Gegebenenfalls Unterhalt:
Für ein Freiwilliges Sozialen Jahr (FSJ) oder den Bundesfreiwilligendienst (BuFDi) besteht ggf. Unterhaltsanspruch, wenn diese Maßnahmen der beruflichen Orientierung oder Studienvorbereitung dienen sollten.
Ein Praktikum muss nicht zwingend berufsvorbereitend sein. Eignet sich ein Praktikant dadurch allerdings Kenntnisse für die spätere Berufsausübung an, gilt das Praktikum als anerkannt und es besteht ein Unterhaltsanspruch.
Dient das Praktikum aber nur der Überbrückung der Zeit bis zur Aufnahme eines anderen Berufs oder eines Studiums (z. B., um den Zugang zum Studium zu ermöglichen) besteht kein Unterhaltsanspruch.
Gut zu wissen: Eine eventuell gezahlte Aufwandsentschädigung wird auf den Unterhalt angerechnet.
Kein Unterhalt:
Für Maßnahmen wie Gap Year, Au-pair und Work and Travel besteht kein Unterhaltsanspruch.
Wie teilen sich Eltern den Unterhalt auf?
Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig: Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile – zwischen ihnen wird der Unterhalt für ein Kind in der Regel aufgeteilt. Allerdings muss nicht jedes Elternteil die Hälfte des Unterhalts zahlen – es sei denn, beide Eltern haben exakt das gleiche Nettoeinkommen.
Ansonsten zahlen beide Elternteile entsprechend ihres Verdienstes. Dabei orientiert sich die Verteilung an den jeweiligen Nettoeinkommen: Wer mehr verdient, zahlt auch einen größeren Anteil des Unterhalts fürs Kind.
Übrigens: Beide Elternteile haben einen bestimmten Selbstbehalt gegenüber Kindern, die volljährig sind und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Man unterscheidet zwischen:
- Angemessenem Eigenbedarf.
- Notwendigem Eigenbedarf (Selbstbehalt). Hier gibt es auch noch Unterschiede bzgl. der Höhe des Eigenbedarfs, die davon abhängen, ob der Elternteil arbeitet oder nicht.
Der angemessene Eigenbedarf liegt höher, kann aber auf den notwendigen Eigenbedarf herabgesetzt werden, wenn es sonst für den Bedarf des Kindes nicht ausreicht. Dies gilt gegenüber Kindern, bis diese ihr 21. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie volljährig und unverheiratet sind und zudem noch im elterlichen Haushalt oder im Haushalt eines Elternteils leben.
Der Selbstbehalt soll sicherstellen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann, bevor er Unterhalt zahlen muss.
Im Falle einer Scheidung: Ist das Kind volljährig, muss der Unterhalt direkt an das Kind gezahlt werden – und nicht an den jeweils anderen Elternteil, auch wenn das Kind weiterhin im Haushalt des bzw. der Anderen lebt).
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Sinnvolle Sparmöglichkeiten und Geldanlagen für Kinder
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Kombination von Tages- und Festgeldkonten
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Vor allem für Sparer, die ihr Geld eher kurzzeitig anlegen wollen, sind Tagesgeldkonten interessant. Diese bringen nämlich seit der Zinswende wieder Rendite. Für einen Aktionszeitraum erhält man möglicherweise einen attraktiven Garantiezins, danach ist der Zinssatz variabel. Der Vorteil: Die Anlagen sind jederzeit verfügbar. Übrigens: Direktbanken bieten hier häufig eine bessere Verzinsung bei ähnlicher Flexibilität.
Festgeldkonten
Auf Festgeldkonten legt man das Geld für einen bestimmten Zeitraum an und während dieser Laufzeit gilt dann der fest vereinbarte Zinssatz. Der ist in der Regel besser als beim Tagesgeld.
Wertpapiersparpläne
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Das Kind erhält erst mit Volljährigkeit vollen Zugriff.
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Fazit: Eltern teilen sich Unterhaltszahlungen fürs Kind
Bei einem volljährigen, unterhaltsberechtigten Kind teilen sich die Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse den Unterhalt. Dieser wird anteilig je nach Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils berechnet.
Die Unterhaltszahlung kann entweder als Barunterhalt oder in Form von Naturalunterhalt (bei gemeinsamem Haushalt mit dem Unterhaltsberechtigten) erfolgen.