Neues GEZ Urteil

Die GEZ Zahlungspflicht gilt nicht für jeden, denn es gibt Ausnahmen: Wer muss also GEZ zahlen und wer doch nicht?

Den „Tatort“ am Sonntagabend schaut fast jeder gern – aber nicht alle wollen dafür zahlen. Den Rundfunkbeitrag, mit dem die öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Radiosender finanziert werden, wollen viele nicht mehr zahlen.

GEZ Urteil

Inhalt

    Nach einer Umfrage der Zeitschrift „Chip“ unter mehr als 2.000 Lesern würden rund 69 % der Teilnehmer am liebsten keine GEZ zahlen, wie der Beitrag auch genannt wird. GEZ war die Abkürzung für die ehemalige Gebühreneinzugszentrale.

    Zur Erinnerung:

    17,50 € Rundfunkbeitrag sind monatlich fällig – und zwar pro Wohnung, unabhängig davon, wie viele Personen darin leben und wie viele Geräte vorhanden sind. Das heißt: Eine Familie, eine Wohngemeinschaft und ein Single-Haushalt zahlen jeweils den gleichen Betrag.

    Was die Gegner dabei besonders aufregt: Die 17,50 € werden auch dann fällig, wenn in der Wohnung gar kein TV- oder Radiogerät vorhanden sein sollte. Auch eine Klage gegen diese Regelung hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erklärte den Rundfunkbeitrag am 18.03.2016 in seiner jetzigen Form für rechtens. Das GEZ Urteil bedeutet also weiterhin: Auch wer kein Gerät in der Wohnung hat, mit dem Fernsehen oder Radio empfangen werden können, muss den Rundfunkbeitrag von 17,50 € zahlen.

    Übrigens: Der Rundfunkbeitrag wird auch für eine Zweitwohnung fällig. Wer also beispielsweise als Pendler während der Woche an seinem Arbeitsort wohnt und dafür neben dem ersten Wohnsitz eine kleine Wohnung angemietet hat, zahlt doppelt. Immerhin lässt sich die Ausgabe dann in der Regel bei den Werbungskosten steuerlich geltend machen.

    Doch trotzdem muss nicht jeder zahlen

    Was viele nicht wissen: Trotz dieser strengen Regelung, muss nicht jeder zahlen. Es gibt einige Ausnahmen, die Menschen mit wenig Geld von der Zahlungspflicht befreien. Dazu zählen etwa:

    • GEZ Befreiung oder Reduzierung für Studenten und Auszubildende, die BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten und nicht mehr bei den Eltern wohnen

    • GEZ Befreiung oder Reduzierung für Personen, die seh- oder hörbehindert sie

    • Auch Empfänger von Sozialleistungen können sich komplett von der GEZ befreien lassen, also beispielsweise Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Pfleghilfe.

    Wer eine Chance sieht, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, kann einen entsprechenden Antrag direkt von dieser Seite herunterladen: www.rundfunkbeitrag.de