Heizungsgesetz 2024: Das sollten Eigentümer wissen

Um die Klimaziele zu erreichen, spielt die Energiewende im Wärmesektor eine bedeutende Rolle. Dazu gehört auch klimafreundlicheres Heizen. Der Bundestag hat daher am 08. September 2023 ein neues Heizungsgesetz – offiziell Gebäudeenergiegesetz (GEG) – verabschiedet. Ab dem 01. Januar 2024 treten dadurch neue gesetzliche Vorschriften für Heizungen in Deutschland in Kraft. Erfahren Sie im Folgenden, worauf Eigentümer und Mieter achten müssen und welche Heizungen Sie ab 2024 nutzen dürfen.

Heitzungsgesetz - 1822direkt

Inhalt

    Das neue Heizungsgesetz 2024

    Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu sein. Um das zu erreichen, muss das Land unabhängig von fossilen Brennstoffen werden. Derzeit laufen noch etwa drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl . Das neue Heizungsgesetz soll dabei helfen, die Wärmewende hierzulande voranzubringen. Alle, die jetzt mit dem Gedanken spielen, sich eine neue Heizung anzulegen, sollten dabei also die Nachhaltigkeit im Hinterkopf behalten – die meisten Heizungen sind schließlich bis zu 30 Jahre lang in Gebrauch.
    Dabei ist auch zu beachten, dass ab spätestens 2028 alle neuen Heizungen einen Anteil von 65 % erneuerbarer Energie vorweisen müssen. Hier spielt die kommunale Wärmeplanung eine Rolle. Weitere Informationen dazu finden Sie in den nächsten Abschnitten.

    Gut zu wissen: Was ist die kommunale Wärmeplanung

    Es ist Aufgabe der Städte, verfügbare Wärme- und Energiequellen zu identifizieren und einen Zukunftsplan aufzustellen. Dieser soll bei der Entscheidung für eine neue Heizung helfen, indem er Angaben zur zukünftig verfügbaren Energie liefert – beispielsweise Biogas oder Fernwärme. Allerdings garantiert der Wärmeplan nicht die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen, da hierfür Investitionen der Stadtwerke und Energieversorger ausschlaggebend sind.

    Ab wann gilt das neue Heizungsgesetz für den Neubau

    Für den Neubau ist das Stichdatum 01. Januar 2024 relevant: Bauanträge, die ab diesem Tag eingereicht werden, müssen klimafreundliche Heizungen mit einem Anteil von 65 % erneuerbaren Energien enthalten. Dabei gibt es folgende Ausnahmen:

    • Liefer- oder Leistungsverträge für Heizungen, die bis zum 18. Oktober 2024 in Betrieb genommen werden; mit Abschluss vor dem 19. April 2023
    • Gebäude auf Einzelgrundstücken außerhalb von Neubaugebieten – erst ab 2026, da hier die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude gelten

    Gilt das neue Gebäudeenergiegesetz auch für Bestandsgebäude

    Die ab Januar 2024 geltende Austauschpflicht schließt Bestandsgebäude nicht mit ein. Damit dürfen Eigentümer auch nach dem 01. Januar 2024 noch Öl- und Gasheizungen einbauen – bis die kommunale Wärmeplanung der Stadt fertig und veröffentlicht ist. Größere Städte (über 100.000 Einwohner) haben laut Gesetz bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Städte (unter 100.000 Einwohner) bis zum 30. Juni 2028. Wenn Städte die Wärmeplanung bereits früher abgeschlossen haben, treten die neuen Regelungen des GEG einen Monat nach der Bekanntgabe in Kraft. Ein Monat ist ein recht kurzer Zeitraum für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung. Deshalb sollten sich Eigentümer im Falle eines bevorstehenden Heizungstausches immer auf dem Laufenden halten, was den Fortschritt der Wärmeplanung betrifft – oder noch besser mit Weitblick und im Sinne der Nachhaltigkeit denken und eine klimafreundliche Heizung wählen.

    Wenn die Öl- oder Gasheizung im Bestandsgebäude kaputtgeht, kann sie repariert werden. Ist die Heizung irreparabel, können Übergangslösungen wie Gasheizungen zur Miete oder gebrauchte Gasheizungen genutzt werden.

    Die Übergangsfrist liegt bei fünf Jahren, für Gasetagenheizungen bei 13 Jahren. Dies soll gewährleisten, dass man genügend Vorbereitungszeit für die Umstellung auf ein klimafreundliches Heizungssystem hat. Wichtig zu beachten: Wenn die Eingliederung in ein Wärmenetz möglich ist, beträgt die Frist höchstens 10 Jahre.

    Welche Heizungsarten sind noch erlaubt

    Es stehen viele verschiedene Heizungen zur Verfügung, die mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen und klimafreundliches Heizen möglich machen. Das neue Gebäudeenergiegesetz erlaubt den Einbau folgender Heizungen:

    • Elektrische Wärmepumpe: Diese greift zum Heizen auf Umweltwärme – beispielsweise aus der Erde, Luft oder dem Abwasser – zu. So können aus einer Kilowattstunde (kWh) Strom drei bis vier kWh Wärme gewonnen werden. Stammt der Strom aus erneuerbaren Quellen, ist die Wärmepumpe klimaneutral.
    • Biomasseheizung: Holz- und Pelletheizungen werden als klimaneutral eingestuft – es wird dabei nur so viel CO2 erzeugt, wie die Pflanze aus der Atmosphäre aufnimmt. Biomasse ist allerdings nur dann nachhaltig, wenn sie aus Abfällen besteht, die sowieso anfallen würden. Brennstoffe sind keine unbegrenzte Ressource und daher teuer.

    Sind bestimmte Kriterien erfüllt, gelten auch folgende Heizungen als klimafreundlich und dürfen genutzt werden:

    • Anschluss ans Wärmenetz: Diesen gibt es meistens nur in Ballungsräumen. Für das Heizen wird hier beispielsweise Abwärme aus Industriebetrieben als Grundlage genutzt. Das neue GEG nimmt Wärmenetzbetreiber in die Pflicht, den Kunden mitzuteilen, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
    • Hybridheizsysteme mit Wärmepumpe: In manchen Fällen – beispielsweise bei fehlender Dämmung – ist eine Wärmepumpe nicht ausreichend. Dann können auch andere Heiztechnologien zusätzlich genutzt werden, zum Beispiel Öl-, Gas- oder sogar Pelletheizungen. Der Vorteil besteht darin, dass man nicht zwangsläufig direkt dämmenmuss. Der Nachteil liegt in den Kosten: Da zwei Heizsysteme teuer sind, lohnt sich eine Hybridheizung vornehmlich, wenn bereits eine Öl- oder Gasheizung eingebaut ist und die Wärmepumpe als Ergänzung dient. Diese sollte zudem groß genug sein, um vorrangig vor fossilen Energiequellen genutzt zu werden.
    • Gashybridheizungen mit Solarthermie: Hierbei wird eine Gasheizung mit einer Solarthermieanlage kombiniert. Damit die Regelungen des neuen GEG eingehalten werden, muss die Solarthermieanlage ausreichend groß sein und mindestens 60 % Biomethan oder grünen Wasserstoff nutzen. Sie kann auch mit einer Ölheizung kombiniert werden, wenn diese zu 60 % mit erneuerbarer flüssiger Biomasse betrieben wird.
    • Stromdirektheizungen: Dazu gehören unter anderem Nachtspeicher und Infrarotheizungen. Diese Art von Heizung ist bei sehr guter Dämmung und der Nutzung von Strom, der vor allem aus erneuerbaren Energiequellen stammt, klimafreundlich. Es müssen jedoch strenge Regeln eingehalten werden: Sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude, die bereits wasserbasierte Heizsysteme nutzen, müssen um mindestens 45 % unter den gesetzlichen Vorgaben zum Wärmeschutz liegen. Bei Bestandsgebäuden ohne wasserbasierte Heizsysteme liegt der Prozentsatz bei 30 %.
    • Wasserstoff- und Biogasheizungen: Die Grundlage ist weiterhin eine Gasheizung, jedoch mit nachhaltigem Heizmaterial wie grünem Wasserstoff oder Biogas. Allerdings stehen diese klimaneutralen Brennstoffe nur begrenzt zur Verfügung und kosten dadurch viel. Ob es in dieser Hinsicht zukünftig Änderungen gibt, ist derzeit nicht sicher.
    • H2-ready-Heizungen: Auch hierbei handelt es sich um Gasheizungen, die jedoch – bei Verfügbarkeit im Gasnetz – auch grünen Wasserstoff nutzen können. Der Einbau darf nur erfolgen, wenn es sich laut Wärmeplan um ein Gebiet handelt, in dem sich das Wasserstoffnetz im Ausbau befindet, und ein verbindlicher Plan für die Umstellung vom Netzbetreiber vorliegt. Findet die Umstellung schlussendlich doch nicht statt, so liegt die Pflicht zur Kostenerstattung theoretisch beim Netzbetreiber.

    Welche Förderungen gibt es für den Heizungstausch

    Diejenigen, die ihr Heizsystem auf eine klimafreundlichere Alternative umstellen, erhalten eine staatliche Förderung. Viel gefördert werden vor allem Personen, die ihre Heizung schnell austauschen lassen oder ein niedriges Einkommen haben. Ab dem 01. Januar 2024 gelten folgende Förderungsregeln:

    • 30 % Grundförderung für alle
    • 30 % einkommensbedingter Bonus: Diesen können Gebäudebesitzer erhalten, die ihr Eigentum selbst nutzen und über ein Einkommen von weniger als 40.000 € verfügen.
    • 20 % für die frühzeitige Umstellung auf erneuerbare Energien: Diese Förderung gilt für die Umrüstung bis Ende 2028 und unter anderem für Öl-, Nachtspeicher- oder Kohleheizungen sowie mindestens 20 Jahre alte Gasheizungen.

    Alles in allem können so bis zu 70 % und 30.000 € gefördert werden. Auch gut zu wissen: Die Kosten für die energetische Sanierung lassen sich von der Steuer abschreiben – drei Jahre lang bis zu 20 % der Summe, bis maximal 200.000 € pro Projekt. Insgesamt dementsprechend bis zu 40.000 €.

    Mieterhöhungen bei Heizungstausch

    Wird ein Wohnhaus modernisiert, kann der Vermieter über eine Mieterhöhung einen Teil der Kosten an die Mieter abgeben – seit 2019 sind das 8 %. Im neuen Gebäudeenergiegesetz ist wegen der Pflicht zum Heizungsaustausch verankert, dass 10 % der Kosten für ein neues Heizungssystem auf die Mieter umgelegt werden können. Dabei müssen jedoch folgende Vorgaben beachtet werden:

    • Die Vermieter müssen öffentliche Fördermittel für die Umrüstung nutzen.
    • Von den Kosten muss eine Pauschale von 15 % abgezogen werden. Diesen Anteil hätte es bei der Instandhaltung sowieso gegeben, da die Kosten dafür nicht umgelegt werden dürfen.
    • Die Erhöhung der monatlichen Miete darf 50 Cent/m2 nicht überschreiten.
    • Wird der Austausch des Heizungssystems mit einerenergetischen Sanierungkombiniert, gilt für diese die 8-Prozent-Umlage.

    Auch bei der Heizkostenabrechnung muss einiges bedacht werden:

    • Wurde eine Wärmepumpe eingebaut, muss der Vermieter den Nachweis ihrer Effizienz erbringen – beispielsweise über die Jahresarbeitszahl oder das Energieeffizienzniveau. Ein Fachunternehmen muss die Nachweise bestätigen.
    • Lässt der Vermieter eine Gasheizung einbauen, die zu einem späteren Zeitpunkt Biogas oder Wasserstoff nutzen soll, kann das für Mieter die Kosten in die Höhe treiben: Das Heizmaterial ist teuer und die Mehrkosten trägt der Mieter.

    Den Heizungstausch finanzieren

    Heizungen müssen in der Regel alle 20 bis 30 Jahre erneuert werden. Viele Immobilienbesitzer sorgen schon frühzeitig für Rücklagen für diesen Fall, doch es fehlt auch oft das Geld für eine kostspielige, klimafreundliche Variante. Förderungen decken meistens nur einen Teil der Summe ab. Weitere Kosten können beispielsweise mit Modernisierungskrediten gedeckt werden. Wir unterstützen Sie gern mit einer Baufinanzierung oder – für kleinere Maßnahmen – mit einem Ratenkredit.


    Quelle:

    https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/GEG/faq-geg.html

    https://www.fr.de/verbraucher/energiekrise-oelheizung-gasheizung-habeck-heiz-gesetz-heizen-ab-2024-geg-energiewende-waermepumpe-92267217.html

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942

    https://www.finanztip.de/heizungsgesetz/

    https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/gebaeudeenergiegesetz-2024

    https://www.happy-haus-bau.de/sanierung/die-sanierungspflicht.html