Die Erbfolge kinderloser Paare

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass jeder seinen Erben selbst festlegen kann. Damit individuelle Bestimmungen Gültigkeit besitzen, müssen sie aber in einem Testament oder Erbvertrag schriftlich verfasst sein.

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass jeder seinen Erben selbst festlegen kann. Damit individuelle Bestimmungen Gültigkeit besitzen, müssen sie aber in einem Testament oder Erbvertrag schriftlich verfasst sein. Andernfalls greift im Falle eines Todes die allgemeine gesetzliche Erbfolge nach deutschem Erbrecht. Dann erbt bei kinderlosen Paaren nicht allein der Ehepartner.

Erbfolge kinderloser Paare

Inhalt

    Ebenso den Eltern oder Großeltern des Verstorbenen stünde ein Pflichtteil zu. Ehepartner, die sich selbst beerben und für den Ernstfall gegenseitig absichern möchten, sollten dies schriftlich festlegen.

    Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament geregelt?

    Verstirbt ein Ehepartner, so wird dessen Nachlass gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Erbrechts auf seine Erben aufgeteilt. Natürlich zählt der überlebende Ehegatte zu den rechtmäßigen Erben. Gehen aus der Ehe keine Kinder hervor, ist es allerdings nicht automatisch so geregelt, dass der hinterbliebene Partner allein den gesamten Nachlass erbt. Weiterhin steht den Eltern des Erblassers sowie deren Kindern, also den Geschwistern des Verstorbenen ein Pflichtteil zu, insofern in einem Testament nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde. Gibt es solche Verwandte nicht, gehören zusätzlich die Großeltern des verstorbenen Ehegatten zu Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Ohne Testament oder Erbvertrag stehen dem lebenden Ehepartner folgende Anteile des Nachlasses automatisch zu:

    Form der EheErklärungHöhe des Anteils
    ZugewinngemeinschaftDie Güter des Paares bleiben trotz Ehe getrennt, im Todesfall eines Partners oder bei einer Scheidung wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Unter dem Zugewinn versteht man die Differenz zwischen dem Vermögen, welches ein Partner in die Ehe mit eingebracht hat und jenem, das bei Tod oder Scheidung in der Ehe vorliegt.3/4 des Nachlasses
    GütertrennungDie Eheleute vereinbaren in Form eines Vertrages die klare Trennung ihres Eigentums. Bei Tod oder Scheidung erhält jeder nur seinen Anteil.1/2 des Nachlasses

    Die übrigen Anteile des Nachlasses enthalten weitere Verwandte nach folgender Ordnung:

    1. Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel

    2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten

    3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen

    Sind keine Verwandten erster Ordnung vorhanden, treten die Verwandten zweiter Ordnung an deren Stelle. Leben keine Verwandten zweiter Ordnung mehr, erhalten Verwandte 3. Ordnung einen Pflichtteil. Erst wenn es keine Überlebenden 3. Ordnung gibt, erbt der hinterbliebene Ehepartner allein.

    Beispiel: Herr Müller verstirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und seine Eltern (Vater und Mutter). Für die Ehe von Herrn und Frau Müller galt der gesetzliche Güterstand. Die Ehe blieb kinderlos.
    Frau Müller erbt entsprechend ¾ des Nachlasses ihres Mannes. Seine Eltern erhalten jeweils 1/8.

    Gegenseitige Absicherung als Paar in Form eines Erbvertrages

    Damit der Hinterbliebene keinen Teil des ehelichen Hab und Guts abtreten muss, ist es ratsam, dass kinderlose Ehepaare die Erbfolge in einem Testament individuell regeln. Das Berliner Testament bietet für diesen Fall die Möglichkeit, dass sich beide Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und damit für den Todesfall frühzeitig vorsorgen.
    Wichtig: Selbst wenn sich Ehepartner in einem Testament als gegenseitige Alleinerben eingesetzt haben, können die Eltern eines Verstorbenen einen Pflichtanteil anmelden. Daher empfiehlt es sich zusätzlich zum Testament, dass die Eltern des Erblassers einen sogenannten Pflichtanteilsverzicht unterzeichnen. Ein solcher muss für seine Gültigkeit notariell beglaubigt sein.

    Welche Möglichkeiten haben kinderlose Ehepaare, die Erbfolge zu regeln?

    Das Einzeltestament

    In einem Einzeltestament kann eine Person ihren letzten Willen und sonstige Regelungen in Bezug auf ihren Nachlass festlegen. Wenn das Schriftstück gültig sein soll, muss es folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Es muss handschriftlich aufgesetzt sein.

    • Es muss mit dem vollständigen Namen (Vor- und Zuname) unterschrieben sein.

    Experten empfehlen außerdem das Erstellungsdatum darauf zu notieren. Falls man ein älteres Testament durch ein neueres ersetzt, können Dritte in diesem Fall genau nachvollziehen, welches das aktuelle ist und damit dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht.
    Grundsätzlich kann man das Schriftstück an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Allerdings besteht in einem solchen Fall die Gefahr, dass es bei Bedarf nicht gefunden wird. Ein solches sollte man deshalb in amtliche Verwahrung geben und eine Vertrauensperson über dessen Existenz informieren.

    Das gemeinschaftliche Testament

    Ein solches Testament können Eheleute nur gemeinsam verfassen, um darin ihren letzten Willen zu bekunden. Ebenso kann das Paar Änderungen oder einen Widerruf festgelegter Bedingungen nur zusammen veranlassen. Nachträglich, das heißt wenn ein Ehepartner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nicht mehr alleine ändern. Das Berliner Testament ist eine Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

    Der Erbvertrag

    Mit dem Erbvertrag können Personen ebenfalls den Erbfall unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge regeln. Im Unterschied zum „normalen“ Testament muss der Erblasser allerdings nicht nur testier-, sondern voll geschäftsfähig sein. Des Weiteren muss man den Vertrag notariell beurkunden lassen. Um den Vertrag rechtswirksam abzuschließen, müssen alle Vertragspartner anwesend sein. Entsprechend kann man einen solchen Vertrag nicht einseitig widerrufen, außer er enthält einen Änderungsvorbehalt.