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Steuern & Abrechnungen

Steuern & Abrechnungen

Die nicht verrechneten Verluste des Vorjahres werden erst Anfang Februar in das neue Jahr übertragen. Grund hierfür ist, dass Korrekturbuchungen oder nachgelieferte Ertragszahlungen noch bis zum 31. Januar möglich sind. Nachdem die Verluste Anfang Februar übertragen wurden, werden im Januar durchgeführte Geschäfte nachträglich verrechnet.

Sie können Ihre Verlusttöpfe bzw. Steuertöpfe bequem im Online-Banking abfragen. Wählen Sie hierzu einfach im Bereich „Depot“ den Punkt „Steuertöpfe“ aus.

Wenn Sie realisierte Verluste im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuerveranlagung geltend machen möchten, können Sie eine Verlustbescheinigung beantragen. Die zum Jahresende in den Steuertöpfen nicht verrechneten Verluste werden daraufhin ausgebucht und in Ihrer Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.
Die Beantragung einer Verlustbescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei uns eingegangen sein. Den Auftrag erteilen Sie bitte wie folgt:

  • Per Post an: 1822direkt, 60608 Frankfurt am Main (bitte vergessen Sie Ihre  Unterschrift nicht).
  • Per Telefon über unsere Kundenbetreuung: Sie erreichen unsere Kundenbetreuung von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 20:00 Uhr und samstags zwischen 08:00 und 16:00 Uhr telefonisch unter 069 94170-0. Bitte halten Sie für Ihren Anruf Ihre Kundennummer und Telefon-PIN bereit.
  • Per Online-Auftrag: Sie haben im Online-Bereich die Möglichkeit, einen legitimierten Auftrag unter Verwendung einer TAN abzusenden. Wählen Sie hierzu bitte den Menüpunkt Postbox | Neue Nachricht aus.

Der Versand der Jahressteuerbescheinigung erfolgt für Kunden mit Depot gegen Ende des 1. Quartals des Folgejahres. Kunden ohne Depot erhalten die Steuerbescheinigung bis Ende Januar des Folgejahres. Die Bereitstellung erfolgt in der Postbox in Ihrem Online-Banking.

Wenn ein Wertpapier wertlos ausgebucht werden muss, werden eventuelle Verluste nicht in den Verlusttopf eingebucht. Dieser Verlust wird in der Steuerbescheinigung ausgewiesen und kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (gem. § 20 EStG Absatz 6 Satz 6).

Wenn Sie ein Wertpapier verkaufen, bei dem die Transaktionskosten den Erlös übersteigen,  reduzieren wir die Transaktionskosten auf den erzielten Erlös (Stichwort „Nullabrechung). Der Verlust aus dieser Transaktion wird nicht in den Verlustverrechnungstopf eingebucht, sondern auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen und kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden (gem. § 20 EStG Absatz 6 Satz 6).

Der Solidaritätszuschlag wurde nicht vollständig abgeschafft. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem 01.01.2021 die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags auf die Lohn- und Einkommensteuer beschlossen. Auf die Abgeltungsteuer/Kapitalertragsteuer fällt der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe an.

Gut zu wissen: Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie hinsichtlich der Versteuerung Ihrer Kapitalerträge die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Ihr Finanzamt prüft dann, ob auf Basis Ihres Einkommens eine ganz oder teilweise Erstattung des Solidaritätszuschlags möglich ist. Bei Fragen zur Günstigerprüfung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Einige Unternehmen zahlen die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft. In diesem Fall unterliegt die Dividende zum Zeitpunkt des Zuflusses keinem Steuerabzug und ist für Steuerinländer einkommensteuerfrei. Dies mindert im Nachhinein den steuerlichen Einstandskurs der Aktien, der beim Verkauf für die steuerliche Berechnung herangezogen wird.

Im Rahmen der Abgeltungsteuer sieht der Gesetzgeber vor, dass Erträge nur in einer bestimmten Reihenfolge mit den steuerlichen Verrechnungstöpfen verrechnet werden dürfen.
Zuerst müssen vorhandene Veräußerungsverluste verrechnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Verluste aus der Veräußerung anderer Wertpapiere (z.B. Optionsscheine) dürfen hingegen mit allen Ertragsarten verrechnet werden.
Im Anschluss wird ein eventuell vorhandener Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) in Anspruch genommen. Danach erfolgt die Verrechnung mit noch nicht verrechneter anrechenbarer Quellensteuer.

Was ist eine Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein steuerpflichtiger Ertrag bei Investmentfonds, der jedoch nicht mit einer Ausschüttung verbunden ist. Sie kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Fondspreis eines Fonds (in Sonderfällen auch bei Aktien) im Kalenderjahr im Wert gestiegen ist, die Kapitalverwaltungsgesellschaft aber keine oder nur eine geringe Ausschüttung für den Fonds vorgenommen hat.

Wer ermittelt die Vorabpauschale?
Von der deutschen Kreditwirtschaft wurde der WM Datenservice beauftragt, die Vorabpauschalen zu ermitteln. Auf die Höhe einer Vorabpauschale hat die 1822direkt somit keinen Einfluss.

Gut zu wissen: Für die Vorabpauschale ist nur relevant, ob sich der Kurs des Fonds positiv entwickelt hat. Dazu wird der Kurs vom 01. Januar eines Jahres mit dem Kurs vom 31. Dezember eines Jahres verglichen. Ob Sie mit Ihrer Investition im Minus ist, weil Sie im Laufe des Jahres zu einem höheren Kurs gekauft haben, ist dabei unerheblich.

Sofern die Vorabpauschale nicht dem Depotverrechnungskonto belastet werden kann, ist dies auf der Ertragsabrechnung vermerkt. Sie haben nun ca. eine Woche Zeit, um eine Kontodeckung herzustellen, da ein nochmaliger Belastungsversuch unternommen wird. Ist dieser erfolgreich, erhalten Sie eine neue Ertragsabrechnung.
Sollte der Steuerabzug auch nach der zusätzlichen Zeit nicht abgebucht werden können, sind wir verpflichtet, die Finanzverwaltung darüber zu informieren. Das Finanzamt kann dann prüfen, ob Sie den steuerpflichtigen Ertrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuern.

Die Quellensteuer ist eine Steuer auf ausländische Kapitalerträge, welche direkt an der "Quelle" einbehalten und an die ausländischen Finanzbehörden abgeführt wird. In den sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird zwischenstaatlich die Höhe des jeweiligen pauschalen bzw. verminderten Steuersatzes geregelt.

Wie erfolgt die Besteuerung?
Die Behandlung einer Dividendenzahlung ausländischer Unternehmen ist sehr komplex. Zusätzlich zur Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge durch Deutschland, besteuert oftmals auch der ausländische Staat die Kapitalerträge. Trotz eines Abzuges ausländischer Steuer, sind in Deutschland stets die Bruttoerträge steuerpflichtig, also die Kapitalerträge vor Abzug der ausländischen Quellensteuer.
Bei einer Dividendenzahlung eines ausländischen Unternehmens wird somit zusätzlich zur deutschen Steuer ausländische Quellensteuer berechnet.

Kann ich rückforderbare Quellensteuer über die 1822direkt zurückfordern?
Die Rückforderung der Quellensteuer bei den ausländischen Steuerbehörden kann über die 1822direkt grundsätzlich erfolgen. Bitte beachten Sie, dass die Rückforderung nicht für jedes Land möglich und aufgrund der Kosten ausländischer Verwahrer nicht immer wirtschaftlich ist.

Kann ich mir die oftmals kosten- und zeitintensive Rückforderung ersparen?
Ja, denn Sie haben über die 1822direkt die Möglichkeit, eine kostenlose Vorabreduzierung der Quellensteuer vornehmen zu lassen. Hierdurch wird nur der nicht rückforderbare Teil einbehalten und abgeführt. Dabei gibt es für jedes Land andere Bestimmungen. Nicht für jedes Land kann eine Vorabreduzierung durchgeführt werden. Bitte erfragen Sie im Einzelfall über Ihr Online-Banking unter dem Menüpunkt Postbox | Neue Nachricht, ob eine Vorabreduzierung für das jeweilige Land angeboten wird.

Wie erhalte ich einen Tax-Voucher?
Für die Rückforderung Schweizer Quellensteuer müssen Sie sich auf der Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registrieren und ein Profil anlegen. Von Seiten der 1822direkt benötigen Sie für das Rückerstattungsverfahren zusätzlich zur Ertragsabrechnung noch einen Tax-Voucher. Diesen können Sie bei uns kostenfrei anfordern. Wählen Sie hierzu einfach den Menüpunkt Postbox | Neue Nachricht. Nennen Sie uns mit Ihrer Nachricht bitte die WKN oder ISIN des Wertpapiers sowie das Jahr der Ertragszahlung, für das Sie den Tax-Voucher benötigen.

Bitte beachten Sie, dass wir Tax-Voucher erst 60 Tage nach der Ertragszahlung ausstellen dürfen. Bitte fordern Sie benötigte Tax-Voucher deshalb erst nach Ablauf dieser Frist bei uns an.

Den aktuellen Zinssatz Ihres Tagesgeldkontos können Sie jederzeit in der Kontoverwaltung in Ihrem Online-Banking unter den Punkt „Zinsinformation“ in den jeweiligen Kontodetails einsehen.

Klicken Sie hierzu auf Ihrer Finanzübersicht hinter Ihrem Tagesgeldkonto auf das Aktionsmenü (gekennzeichnet durch drei hochgestellte Punkte) und wählen Sie den Punkt Kontoverwaltung. Auf der im Anschluss geöffneten Seite Kontoverwaltung wählen Sie das entsprechende Tagesgeldkonto aus. Hier finden Sie die Zinsinformation zum ausgewählten Konto.