Zugriff Depot und Konto: Wer ist zu welchen Bankgeschäften berechtigt?

Haben Sie sich schon einmal darüber Gedanken gemacht, wer Ihre Bankgeschäfte erledigt, falls Sie selbst verhindert sind, beispielsweise aufgrund einer längeren Erkrankung, eines Unfalls oder aus organisatorischen Gründen? Wer hat dann Zugriff auf Ihr Depot und/oder Konto und kann Ihre Bankgeschäfte in Ihrem Sinne zuverlässig für Sie erledigen?

Depot und Konto

Inhalt

    Verfügungsberechtigung Konto und Depot – So läuft das!

    Eine Konto- und/oder Depoteröffnung bei einer Bank erfolgt auf Ihren Namen. Entsprechend haben zunächst Sie alleine die Verfügungsberechtigung über das Konto sowie das Wertpapierdepot. Das heißt: Nur Sie haben Zugriff auf Depot und Konto und die Möglichkeit, Überweisungen zu tätigen, Daueraufträge einzurichten oder Wertpapiere zu handeln. Wenn Sie das persönlich allerdings wünschen, können Sie Ihrem Kreditinstitut eine Bankvollmacht erteilen. In dieser bestimmen Sie eine Ihnen vertraute Person, die über Ihr Konto oder Depot verfügen und damit unterschiedliche Bankgeschäfte in Ihrem Namen tätigen darf.

    Sonderfall gesetzliche Vertreter: Grundsätzlich ist immer der Konto- oder Depotinhaber verfügungsberechtigt. Handelt es sich allerdings um das Konto oder Depot eines Minderjährigen, dann ist der gesetzliche Vertreter verfügungsberechtigt. Das sind in der Regel die Eltern.

    Wichtig: Die Person, der Sie die Bankvollmacht erteilen möchten, muss volljährig sein.

    Gesetzliche Grundlagen sind im Zivilrecht und damit im privaten Bereich §§164 ff. BGB (Stellvertretung) sowie im Handelsrecht und damit öffentlichen Bereich §54 HGB (Handlungsvollmacht) und §§48ff. HGB (Prokura).

    Welche Rechte hat der Bevollmächtigte?

    Wenn Sie eine Bankvollmacht erteilen, hat die jeweilige Person Zugriff auf Ihr Depot und/oder Konto und kann darüber verfügen. Im Detail hat diese dann folgende Rechte:

    • Sie kann über das Vermögen auf Ihrem Konto/Depot verfügen, das heißt, sie kann beispielsweise Überweisungen tätigen.

    • Wenn Sie einen Kredit besitzen, kann der Bevollmächtigte diesen in Anspruch nehmen.
      Beispiel: Sie besitzen einen Dispokredit. In diesem Fall kann auch der Vollmacht-Berechtigte darüber verfügen und Ihr Konto gegebenenfalls überziehen.

    • Für den Fall, dass Sie ein Depot besitzen, kann der Bevollmächtigte darüber Wertpapiere kaufen und verkaufen.

    • Zudem kann die verfügungsberechtigte Person organisatorische Dinge regeln wie beispielsweise Kontoauszüge oder Depotaufstellungen entgegennehmen.

    Wie ist das mit der Verfügungsberechtigung beim Gemeinschaftskonto?

    Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Partner ein Gemeinschaftskonto als ODER-Konto eröffnen, sind Sie automatisch beide verfügungsberechtigt, und zwar unabhängig voneinander. Anders wären aber alltägliche Zahlungen vom gemeinsamen Haushaltskonto wie der Supermarkt Einkauf auch nicht zu realisieren.

    Kann der Ehepartner Wertpapiere über Ihr Depot handeln?

    Grundsätzlich verhält es sich mit dem Zugriff auf das Depot wie auch mit der Verfügungsberechtigung über das Konto. Bei einem Gemeinschaftsdepot (analog zum Gemeinschaftskonto) sind von Anfang an beide Partner verfügungsberechtigt. Sind Sie alleiniger Inhaber, haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Ehepartner den Zugriff auf das Depot einzuräumen. Haben Sie eine entsprechende Vollmacht erteilt, ist der Ehepartner ebenso dazu berechtigt, Wertpapiere über Ihr Depot zu handeln.

    Können Sie ein Konto oder Depot für Minderjährige eröffnen?

    Für Konto- und Depotführung gilt Folgendes: Die gesetzlichen Vertreter dürfen ein Konto mit dem Minderjährigen als Kontoinhaber eröffnen und ebenso dieses Konto führen, also beispielsweise Überweisungen tätigen oder Bargeld abheben, rechtlicher Besitzer des Kontos ist aber das Kind. Wenn Sie ein Kinderkonto über Ihr Online-Banking eröffnen möchten, müssen sich dafür alle gesetzlichen Vertreter per Post- oder Videoident gegenüber der Bank legitimieren. Damit das Kreditinstitut Ihr Kind identifizieren kann, benötigt es in der Regel zusätzlich eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.